Umzugskosten absetzbar von der Steuer

Eine neue Dienstwohnung? Ein Umzug für einen neuen Job? Oder soll ein Studentenwohnheim bezogen werden? In all diesen beruflichen Fällen, aber auch bei privaten Umzügen kann Ihnen der Staat einige Umzugskosten abnehmen, indem Sie zumindest einen Teil der Umzugskosten von der Steuer absetzen können.

Wer darf Umzugskosten von der Steuer absetzen?

Am eindeutigsten ist die Absetzbarkeit von Umzugskosten, wenn Sie auf Grund Ihrer Arbeit umziehen – dazu zählt übrigens auch ein Umzug auf Grund eines Studiums. Hier ermöglicht der Staat viele Umzugskosten von den Steuern abzusetzen. Allerdings müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit das Finanzamt erlaubt diese Umzugskosten von der Steuer abzusetzen. Vor allem aber darf der Umzug für Sie keine allzu hohen privaten Vorteile mit sich bringen, wie z.B. eine deutliche Vergrößerung der Wohnfläche oder der Umzug in eine sehr viel attraktivere Wohngegend, die darauf hinweisen könnten, dass der Umzug eher privat motiviert ist.

Faktoren, die entscheidend für die Absetzbarkeit der Umzugskosten von der Steuer auf Grund beruflicher Gründe sind:

Was wird von der Steuer an Umzugskosten erstattet?

Natürlich übernimmt das Finanzamt selbst bei beruflich bedingten Umzügen nicht all Ihre Umzugskosten, deshalb sollten Sie gut informiert sein, was Sie geltend machen können und daher schriftlich nachweisen müssen.

Tipp: Kosten, die durch einen Umzug mit einer Umzugsfirma entstehen, sind steuerlich absetzbar. Eine Umzugsfirma stellt Ihnen für jede Leistung eine genaue Abrechnung aus – das macht es für Sie leicht, so entstehende Umzugskosten von der Steuer abzusetzen. Fragen Sie also direkt günstige Angebote von Umzugsfirmen an – unverbindlich und kostenlos.

Weitere Umzugskosten, die von der Steuer absetzbar sind:

Steuern absetzen beim privaten Umzug

Die Umzugskosten von privaten Umzügen können nur bei wenigen Ausnahmen von der Steuer abgesetzt werden. Beispielsweise dann, wenn der Umzug aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung notwendig wird und in Härtefällen auch bei einer Trennung. Dies gilt dann als "außergewöhnliche Belastung". Unter dieser Prämisse können bei der Steuer neben Kosten für den Umzugswagen auch Renovierungsarbeiten oder andere mit dem Umzug in Zusammenhang stehende Sonderkosten eingereicht werden. Günstig ist es auch, wenn der Umzug von einem Umzugsunternehmen vorgenommen wird, hier erstattet das Finanzamt immerhin 20% der Umzugskosten bis zu einem Maximalbetrag von 600€.