Wichtiges zum Thema Mietkaution
Wenn ein Umzug ansteht, muss immer Geld ausgegeben werden. Eine der größeren Ausgaben dabei ist die Mietkaution. Ein leidiges Thema für viele Mieter, da die meisten erstmal denken, dass die Mietkaution eine sinnlose Ausgabe ist und nur einen Vorteil für den Vermieter darstellt. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man als Mieter sowie als Vermieter so gut wie möglich über die Mietkaution Bescheid wissen.
Tipp zum Sparen: Beantragen Sie online einen Kautionsschutzbrief. Als Mieter sparen Sie bares Geld, als Vermieter haben Sie meist eine größere Sicherheit und geringeren Verwaltungsaufwand.
Warum eine Mietkaution?
Die Mietkaution dient in erster Linie dem Vermieter als Pfand für die vermietete Wohnung. Er darf die Mietkaution für die Dauer der Mietzeit einbehalten, um zum Beispiel einen Mietrückstand auszugleichen oder Beseitigung von Schäden an der Mietsache zu zahlen. Wird das Mietverhältnis beendet, muss die Mietkaution an den Mieter zurückgezahlt werden. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Mieter die Wohnung im gleichen Zustand übergibt, in welchem diese sich beim Einzug befunden hat.
Es ist also sehr wichtig für den Mieter, bei der Wohnungsübergabe alle Mängel genau zu protokollieren - auch die Wohnungsrückgabe sollten er nur im Beisein von Zeugen durchführen.
Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter
Das Mietrecht nach BGB besagt, dass eine Mietkaution höchstens drei Nettokaltmieten betragen darf, alles über dieser Summe ist nicht rechtens. Auch dürfen nicht die Nebenkosten zu der Berechnung der Nettokaltmiete herangezogen werden. Der Mieter hat das Recht, die Mietkaution in drei gleichen Monatsraten an den Vermieter zu zahlen.
Nach Auflösung des Mietverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution in voller Höhe zurückzuzahlen, je nach Vereinbarung sogar zuzüglich der Zinsen, denn die Mietkaution muss vom Vermieter auf einem zu verzinsenden Konto bzw. auf einem gemeinsamen Sparbuch angelegt werden. Allerdings bestehen bei der Rückzahlung ein paar Einschränkungen, die wiederum in einem engen rechtlichen Rahmen liegen:
- Das Mietobjekt muss sich bei Rückgabe im vertraglich vereinbarten Zustand befinden. Alle Mängel, die der Mieter durch unsachgemäße Nutzung der Mietsache verursacht hat, müssen repariert sein, sonst hat der Vermieter das Recht die Kosten für Reparaturen von der Mietkaution abzuziehen.
- Alle ausstehenden Rechnungen müssen vom Mieter beglichen worden sein. Falls Miet- oder Nebenkostenzahlungen offen sind, kann der Vermieter die Mietkaution solange einbehalten, bis ein Gerichtsbeschluss über die Sache vorliegt.
Der Vermieter darf die Mietkaution nicht einbehalten, wenn der Mieter aus berechtigten Gründen die Miete gemindert hat. Allerdings darf der Mieter auch nicht die Miete aus Angst einbehalten, dass er die Mietkaution aufgrund von Streitigkeiten mit dem Vermieter nicht vollständig zurückerhält. Beide Fälle sind nicht zulässig.
Als Mieter sollte man sich bei Unklarheiten weiterführend beim Deutschen Mieterbund beraten lassen.
